Steuerrechtliche Vorteile für BGM-Maßnahmen
Modell A
Bedarfsorientierung
Interesse Arbeitgeber
• Kein Kostenlimitfür BGM-Projekte / Maßnahmen
• Training im Studio möglich, jedoch Beachtung Ziele / Inhalte
• Rechnungsstellung, keine Mitgliedschaften
Zu Modell A:
Die Maßnahmen sind im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse.
Der Bundesfinanzhof hat in seinem Urteil vom 30.05.2001 festgestellt, dass Maßnahmen des Arbeitgebers, die einer spezifisch berufsbedingten Beeinträchtigung der Gesundheit des Arbeitnehmers vorbeugen, nicht als Arbeitslohn zu erfassen sind (BGH, 2001). Dies bedeutet, dass die Maßnahmen zwar auf die Gesundheit der Beschäftigten abzielen, der Arbeitgeber aber den überwiegenden Vorteil daraus ziehen kann. Dieser liegt insbesondere vor, wenn die Maßnahmen einer spezifisch berufsbedingten Beeinträchtigung der Gesundheit vorbeugen oder krankheitsbedingte Arbeitsausfälle verhindern (vgl. BFH, 2007 und 2001).
Existieren im Unternehmen hohe Krankenstände und ergeben sich durch die Tätigkeit, z. B. PC-Arbeit an Bildschirmarbeitsplätzen, entsprechende Belastungen und daraus resultierend Beschwerden und gesundheitliche Beeinträchtigungen, so wären Maßnahmen, die genau diesen Problemen entgegenwirken, nicht als Arbeitslohn zu werten. Diese Sichtweise impliziert, dass stets eine Bedarfsbestimmung und Analyse durchgeführt werden muss, da nur auf diese Art und Weise Problembereiche identifiziert und die dafür notwendigen Maßnahmen gefunden werden können. Durch die Bedarfsbestimmung wird sichergestellt, das BGM aufgrund eines eigenbetrieblichen Interesses des Arbeitgebers eingeführt wird. Die Analyse zeigt auf, welche berufsbedingten Beeinträchtigungen vorliegen und welche Maßnahmen diesen Belastungen vorbeugen und somit krankheitsbedingte Arbeitsausfälle verhindert werden können.
Modell B
“500 EUR-Paragraph”
• Kostenlimit bei 500 EUR pro Mitarbeiter pro Jahr
• Gerätegestütztes Training nicht möglich (eigentlich nur Kurse)
• keine Mitgliedschaften
Zu Modell B:
Ausnutzung des „500 EUR – Paragraphen“
Werden Maßnahmen zur Gesundheitsförderung im Betrieb nicht aufgrund eines überwiegend eigenbetrieblichen Interesses des Arbeitgebers durchgeführt, sondern primär zur Förderung der Gesundheit der Beschäftigten auf Basis eines primärpräventiven Ansatzes, so können Maßnahmen bis zu einem Betrag von 500 EUR pro Mitarbeiter und Jahr lohnsteuerfrei angeboten werden. Einzige Bedingung: die angebotenen Maßnahmen müssen hinsichtlich Qualität, Zweckbindung und Zielsetzung den Anforderungen der §§ 20 und 20a des fünften Sozialgesetzbuches genügen (vgl. § 3, 34 EStG). In der Praxis bedeutet dies, dass Maßnahmen in Form von Kursen in den vier Handlungsfeldern Bewegung, Ernährung, Stress/Entspannung und Sucht durchgeführt werden müssen. Die Übernahme beziehungsweise Bezuschussung von Mitgliedsbeiträgen für Sportvereine und Fitnessstudios fällt hingegen nicht unter diese Regelung und ist daher nicht steuerbefreit (vgl. Kündgen/Noll, 2009). Auch ein überwiegend gerätegestütztes Training ist bei diesem Modell ausgeschlossen.
Modell C
Sachbezüge
(§8, 2 Satz 9 EStG)
• Maximale Grenze von 44 EUR pro Mitarbeiter pro Monat
• Training im Studio möglich
• Rechnungsstellung direkt mit Unternehmen
*Preise verstehen sich zzgl. MwSt